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Super Sache !!!!!!!!

 

Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens für Ausnahmen vom Sonn- und feiertagsfahrverbot für LKW!

Die Länderarbeitsgruppe hat nach einer umfassenden Bestandsaufnahme der in den einzelnen Ländern vorherrschenden Verwaltungspraxis sowie Gesprächen mit Verbänden und Unternehmen der Speditionswirtschaft eine Vereinbarung der Länder zur übereinstimmenden Handhabung der Regelungen des § 30 Abs. 3 und 4 sowie § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO erarbeitet. Diese wurde von der VMK in ihrer Sitzung am 9./10.10.2007 einstimmig als Grundlage für die Ausrichtung der Ausnahmegenehmigungspraxis der Straßenverkehrsbehörden gebilligt.

Unter Berücksichtigung dieser Vereinbarung der Länder ist bei der Genehmigung von Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw nach § 30 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO im Land Bremen künftig nach folgenden Regelungen zu verfahren:

1. Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt nicht für:

1.1 Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,

1.2 Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr
als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt,

1.3 Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören,
wie z. B. Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge
(auch mit Anhänger),

1.4 selbstfahrende Arbeitsmaschinen,

1.5 Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,

1.6 Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken
hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt
werden.

Hinweis:
Mit diesem Katalog der generell nicht vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot betroffenen Fahrzeuge wird die bisher in der VwV zu § 30 Abs. 3 StVO vorgenommene Aufzählung wesentlich erweitert. In allen genannten Fällen entfällt damit künftig ein Ausnahmegenehmigungsverfahren.

 

Obige Verfahrensweise wurde bzw. wird von allen Bundesländern nacheinander umgesetzt! Die Länder Bremen, Niedersachsen, Baden Würtemberg, Bayern und Schleswig Holstein haben diese Regelung bereits umgesetzt. Alle anderen Länder werden zeitnah folgen. Wer ganz sicher gehen will fragt diesbezüglich bitte bei seinem Landratsamt nach!

 


 

Quelle

Plaketten-Zuordnung für Wohnmobile bis 3,5t

  • Pkw mit mehr als 8 Sitzplätzen außer Fahrersitz (Klasse M2 und M3)
  • Wohnmobile über 2,8 to zulässiges Gesamtgewicht
  • Nutzfahrzeuge Klasse N (Lkw-Zulassung)


Fahrzeuge mit nicht aufgeführten Schlüsselnummern erhalten keine Plakette!!


Schadstoffgruppe /
Plakette

Zugeordnete Emissionsschlüsselnummern

Otto-motoren

Diesel-motoren

Diesel-motoren mit Partikelfilter




Schadstoffgruppe 2 - Rote Plakette:

 

  • Diesel-Nfz nach Euro II (S2) oder Euro I mit Partikelfilter


20, 21, 22, 33, 43, 53, 60, 61

Stufe
PMK 01:
40-42, 50-52

Stufe
PMK0:
10-12, 30-32, 40-42, 50-51


Schadstoffgruppe 3 - Gelbe Plakette:

 

 

  • Diesel-Nfz nach Euro III (S3) oder Euro II mit Partikelfilter


34, 44, 54, 70, 71

Stufe
PMK 0:
43, 53

Stufe
PMK1: 10-12, 20-22, 30-33, 40-43, 50-53, 60-61


Schadstoffgruppe 4 - Grüne Plakette:

  • Diesel-Nfz nach Euro IV (S4), Euro V (S5), EEV oder Euro III mit Partikelfilter und zukünftige Abgasstufen
  • Nfz mit Ottomotor nach Euro I (S1) bis Euro V (S5), EEV und zukünftige Abgasstufen
  • Kfz ohne Verbrennungsmotor (z.B. Elektromotor, Brennstoffzelle)

30 - 55, 60, 61

70, 71, 80, 81, 83, 84, 90, 90 - *)

35, 45, 55, 80, 81, 83, 84, 90, 91

Stufe
PMK 1:
44, 54

Stufe
PMK 2:
10-12, 20-22, 30-34, 40-45, 50-55, 60, 61, 70, 71

Stufe
PMK 3:
33-35 44, 45, 54, 55, 60, 61

Stufe
PMK 4:
33-35, 44, 45, 54, 55, 60, 61




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